_ in ihrem Baubewilligungsentscheid gemäss Ziffer 2 ohnehin auf einen Abbruch bzw. auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet hat. Insofern vermag der Abbruch dieser beiden Kleinbauten an der Verweigerung der Baubewilligung für die übrigen in Ziffer 3 genannten Bauten, mithin das Treibhaus, den Geissenstall mit Vordach inklusiv provisorischem Anbau sowie das Gartenhaus, von vornherein nichts zu ändern.26 Gemäss Entscheid der Abteilung Raumentwicklung ist am 1. Juli 1972 von einem Bestand von 127.2 m2