Beschwerdeführers 1992 errichtet wurden – alle zu einem anderen Zeitpunkt gebaut. Gegebenenfalls müsste es sich daher um verschiedene Telefonate gehandelt haben, was aber gerade nicht behauptet wurde. Auf die somit generelle Dispensation durfte sich der Beschwerdeführer daher ohnehin keinesfalls verlassen.16 Zu berücksichtigen ist ferner ebenfalls, dass eine Auskunft des damaligen Gemeindeschreibers ohnehin keine genügende Vertrauensgrundlage bilden konnte, da dieser nicht oder jedenfalls nicht allein für einen solchen Entscheid zuständig sein konnte.17