2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Amtsauskunft des damaligen Gemeindeschreibers und damit auf den Vertrauensschutz beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Auskunft des nun namentlich bekannten ehemaligen Gemeindeschreibers, der „alle Bauten“ als nicht bewilligungspflichtig bezeichnet haben soll, Beleg dafür ist, dass es sich – wenn überhaupt – eben gerade nicht um eine auf spezifische Bauten bezogene Auskunft gehandelt haben kann. Denn die Bauten wurden – mit Ausnahme des Geissenstalls sowie des Gartenhauses, welche beide gemäss den Angaben des