Aus den obigen gesetzlichen Bestimmungen folgt im Umkehrschluss, dass ausserhalb der Bauzone Kleinstbauten bewilligungspflichtig sind. Somit unterstehen die fraglichen Bauten – das Treibhaus, der Geissenstall mit Vordach inklusiv provisorischem Anbau und das Gartenhaus – der Bewilligungspflicht, da vorliegend unbestritten ist, dass sich die ganze Parzelle des Beschwerdeführers gemäss dem Zonenplan der Gemeinde C___ in der Landwirtschaftszone befindet.