Sie hat zu Recht geltend gemacht, dass der Schafstall nicht Gegenstand des Rekursentscheids bildete. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen in Bezug auf das Augenscheinprotokoll waren nicht entscheidwesentlich, weshalb auch insofern keine Berichtigungspflicht der Vorinstanz bestand.11 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 6 Act. 10.7 7 Act. 10.8 8 Act. 10.9 9 Act. 10.10 10 Act. 10.12 11 Urteil des Bundesgerichts 1C_461/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2.4 und E. 2.5