Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheids, mit dem eine nachträgliche Baubewilligung für das Treibhaus, den Geissenstall mit Vordach inklusiv provisorischem Anbau sowie das Gartenhaus verweigert und der Rückbau dieser Bauten bestätigt wurde, formell beschwert, in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1 Gesetz vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) 2 Gesetz vom 12. Mai 2003 über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1)