Für eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bestehe ein öffentliches Interesse. Zu fragen sei, ob das öffentliche Interesse das private Interesse von A___ an der Beibehaltung des unrechtmässigen Zustands überwiege. Die BBK C___ verzichtete mit Schreiben vom 3. August 2016 auf eine Vernehmlassung. E. In der Replik liess A___ geltend machen, die Tatsache, dass sich der damalige Gemeindeschreiber nicht mehr an die Auskunft erinnere, könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, zumal die Gemeinde C___ die Bauten nahezu 30 Jahre toleriert habe.