Der vorinstanzliche Entscheid sei auch wegen Verletzung der Untersuchungsmaxime aufzuheben. Er habe sich auf die falsche Auskunft des ehemaligen Gemeindeschreibers von C___ verlassen, wonach die in Frage stehenden Bauten bewilligungsfrei erstellt werden können. Die von ihm verlangte schriftliche Bestätigung sei ihm verweigert worden, weshalb ihm faktisch die Beweiserbringung verunmöglicht worden sei. Die Vorinstanz könne nicht einzig auf die Beweislastregel von Art. 8 ZGB verweisen, sondern hätte von Amtes wegen weitere Abklärungen tätigen müssen.