Ohnehin sei aufgrund der langen Existenzdauer eine Rückbaupflicht nicht verhältnismässig und unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes nicht haltbar, weshalb auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten sei. Nach Durchführung eines Augenscheins wies das DBV den Rekurs mit Entscheid vom 6. Juni 2016 ab.