Das Treibhaus existiere entgegen der falschen Angabe in den Unterlagen zum Baugesuch seit 1986. Somit sei das Treibhaus wie das Vordach und das Pumpenhaus zu behandeln und auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Das Treibhaus, der Geissenstall und das Gartenhaus seien geringfügige Kleinstbauten, welche weder melde- noch bewilligungspflichtig seien. Ohnehin sei aufgrund der langen Existenzdauer eine Rückbaupflicht nicht verhältnismässig und unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes nicht haltbar, weshalb auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten sei.