Nebst der Entscheidgebühr hat der unterlegene Beschwerdeführer nach Art. 19 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Abs. 1 dieser Bestimmung auch die für den Geometer aufgelaufenen Auslagen zu tragen, welche durch das erneut erforderliche Einmessen und Verpflocken der 2012 vom Oberforstamt schon verpflockten und vermessenen Fläche im Gelände entstanden sind. Der mit Rechnung vom 30. Juni 2018 (act. 34) von der L___ AG geltend gemachte Totalbetrag von Fr. 1‘473.35 (inkl. 8% MWSt.) für die Verpflockung hinsichtlich des zweiten Augenscheins ist ausgewiesen.