dass hier die weit ausladenden Äste des Randbaumes eigentlich eine grosszügigere Bemessung des Waldsaumes in Richtung Weideland nahe gelegt hätten. Zieht man die gesamte Grenzziehung um die auf insgesamt 536 m2 bezifferte Waldfläche in Betracht, so kann aufgrund der Akten und der am Augenschein angetroffenen Verhältnisse jedenfalls nicht gesagt werden, die Vorvorinstanz habe den Waldsaum unter Missachtung der in Art. 1 kWaV vorgegebenen Kriterien einseitig zu Lasten des angrenzenden Weidelandes ausgeschieden. Vielmehr steht fest, dass die strittige Waldfläche jedenfalls mehr als das Mindestmass von 500 m2 umfasst. Selbst wenn diese Flä-