Der Beschwerdeführer liess anlässlich des Augenscheins insbesondere die Festlegung des Waldsaums bei den Jalons 1, 2, 4, 5, 6 und 8 bestreiten. Diesbezüglich ist vorab hervorzuheben, dass sämtliche Jalons innerhalb der durch den technischen Bericht und die Luftbilder ausgewiesenen bestockten Fläche liegen, was für die Rechtmässigkeit der Abgrenzung spricht. Beim Jalon 1 wird der Waldsaum durchwegs durch die weit ausladenden Äste der mindestens 20 Jahre alten Linde abgedeckt und die Waldgrenze fällt mit dem Grenzstein und fortan bis zum Pflock 2 mit der Parzellengrenze zusammen (vgl.