5.5 Was den umstrittenen Waldsaum anbelangt, so ist zu wiederholen, dass sowohl in Art. 1 WaV als auch Art. 2 Abs. 2 kWaG von einem zweckmässigen Waldsaum ausgegangen wird, wobei nach Art. 1 kWaV auch der lebenswichtige Kronen- und Wurzelraum der Randbäume sowie die Gehölze und Waldbodenvegetation zu beachten sind. Im Gegensatz zu anderen Kantonen ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden keine schematische Breite des Waldsaums in einem bestimmten Abstand in Metern vorgesehen.