Damit spricht nichts dafür, dass von den Eigentümern das ihnen Zumutbare zur Verhinderung der Bewaldung vorgekehrt worden ist, was unter den gegebenen Umständen angesichts des bereits im Jahr 1984 bestehenden Gehölzes mit fotografisch dokumentierten Waldcharakter vernünftigerweise hätte erwartet werden können. Dies führte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu, dass die ursprünglich nur spärlich bestockte Fläche im Lauf der Jahre zu Wald wurde (Urteil des Bundesgerichts 1C_379/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1).