Dies ist etwa der Fall bei offensichtlichen Mängeln oder inneren Widersprüchen, was gegebenenfalls zu ergänzender Beweisaufnahme führt (BGE 132 II 257 E. 4.4.1). Die Vorvorinstanz hat vor der Waldfeststellung durch verschiedene Fachgremien Abklärungen in Bezug auf die strittige bestockte Fläche vornehmen lassen, für welche diese Rechtsprechung anwendbar ist.