In der Praxis wird sodann auch amtlichen Stellungnahmen von Fachstellen, die vom Gesetzgeber als sachkundige Beurteilungsinstanzen eingesetzt wurden, ein erhöhter Beweiswert zugemessen, sofern diese den Charakter eines Gutachtens aufweisen. Bei Gutachten und sachkundigen Auskünften einer Amtsstelle erachtet es die Rechtsprechung als zulässig von der Richtlinie auszugehen, nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der Experten abzuweichen, dessen Auf-