Hingegen darf der Umkehrschluss nicht gezogen werden, dass dort wo sie nicht erreicht werden, keine Wald vorliegt (BGE 122 II 72 E. 3b). So erfüllen Bestockungen ab einer Fläche von etwa 500 m2 nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig Waldfunktionen (BGE 124 II 165 E. 2c). 5. Im Folgenden ist die Frage zu klären, ob und in welchem Ausmass die umstrittene Fläche mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockt ist, welches Alter die Bestockung aufweist und ob die Festlegung des Waldsaumes rechtmässig erfolgte (quantitative Voraussetzungen).