Seite 7 daher nicht allzu schematisch angewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2012 vom 25. November 2013 E. 5.3). Sie haben in erster Linie die Bedeutung, dass dort, wo sie erreicht werden - aussergewöhnliche Verhältnisse vorbehalten - die Waldqualität zu bejahen ist; sie werden daher auch aus Mindestkriterien bezeichnet. Hingegen darf der Umkehrschluss nicht gezogen werden, dass dort wo sie nicht erreicht werden, keine Wald vorliegt (BGE 122 II 72 E. 3b).