Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV, SR 921.01) fest; demnach sind im kantonalen Recht die Mindestausdeh-