F. Am 29. Oktober 2014 führte das Obergericht bei der strittigen Bestockung einen Augenschein im Beisein der Parteien durch und wies die Beschwerde gleichentags ab. Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 zugestellt. G. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch RA AA___, mit Eingabe vom 13. August 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben, welches die Beschwerde aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Urteil vom 10. Juni 2016 guthiess und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückwies.