1. Die Beschwerde von A___ wird insofern gutgeheissen, als der vorinstanzliche Entscheid und der Nichteintretensentscheid des Gemeinderates aufgehoben werden und die Sache zu neuem Entscheid an den zur Behandlung der Streitsache zuständigen Gemeinderat B___ zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.