scheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. 6.2 Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2‘920.90 eingereicht. Zu berücksichtigen ist, dass dieser das Mandat erst vor der anstehenden Replik