Seite 10 rung der Sicherheitsüberprüfung veranlassen und die Kosten eventuell mit ihrem Mietzins verrechnen. Ob tatsächlich Dringlichkeit besteht, hätte aber im Streitfall der Zivilrichter zu entscheiden. 4. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.