602 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bei der erforderlichen Behandlung der Begehren der Beschwerdeführerin könnte der Gemeinderat bei gegebener Dringlichkeit die Alleinvertretung vorfrageweise in seine Überlegungen miteinbeziehen. Angesichts einer drohenden Busse durch das Starkstrominspektorat und der drohenden Unterbrechung der Stromversorgung für die betreffende Wohnung könnten hier solche Verhältnisse durchaus vorliegen. Wäre die Dringlichkeit zu bejahen, könnte die Beschwerdeführerin, welche offenbar gleichzeitig Mieterin der Liegenschaft in C___ ist, ohne vorhergehende Einsetzung eines Erbenvertreters die Durchfüh-