Demzufolge hätte die Vorinstanz nicht eine formelle Rechtsverweigerung, sondern korrekterweise die Anfechtung einer Nichteintretens- Verfügung behandeln müssen. Der Gemeinderat B___ dagegen wäre verpflichtet gewesen, zuständigkeitshalber auf die Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten und diese zu behandeln.