Dies gilt umso mehr, als dass ihr wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung eine Frist von zwei Monaten zur Rekurserhebung offen gestanden wäre und sie diese Frist mit ihrer Eingabe vom 19. Mai 2016 offensichtlich eingehalten hat. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. Mai 2016 an die Vorinstanz und vom 30. Juni 2016 an das Obergericht sind demzufolge als Rekurs und Beschwerde umzudeuten, denn nur so entsteht der Beschwerdeführerin durch das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil. Demzufolge hätte die Vorinstanz nicht eine formelle Rechtsverweigerung, sondern korrekterweise die Anfechtung einer Nichteintretens- Verfügung behandeln müssen.