Zumindest im Schreiben vom 19. Mai 2016 wurde die Zuständigkeit seitens des Gemeinderats B___ ausdrücklich verneint und daraus abgeleitet, es könne nicht auf die Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten werden. Dies bedeutet, dass damit im materiellen Sinn eine negative Verfügung eröffnet wurde, auch wenn der Gemeinderat lediglich (fälschlicherweise) seine Unzuständigkeit festgestellt hat. Ausgehend vom materiellen Verfügungsbegriff handelt es sich beim Schreiben vom 19. Mai 2016 trotz fehlender Bezeichnung um eine Nichteintre- tens-Verfügung, bei welcher das Fehlen der nach Art. 18 VRPG erforderlichen Rechtsmittelbelehrung