3.2 Der Gemeinderat B___ hat mit Schreiben vom 29. April 2016 und 19. Mai 2016 als hoheitliche Behörde festgestellt, dass die Begehren der Beschwerdeführerin nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Beide Schreiben sind je von der Gemeindepräsidentin und vom Gemeindeschreiber unterzeichnet und tragen den Briefkopf der Gemeinde. Zumindest im Schreiben vom 19. Mai 2016 wurde die Zuständigkeit seitens des Gemeinderats B___ ausdrücklich verneint und daraus abgeleitet, es könne nicht auf die Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten werden.