bzw. die Sicherheitsüberprüfung der elektrischen Installationen bildete hingegen nicht Gegenstand jenes Verfahrens. Die Beschwerdeführerin hat am 21. April 2016 erstmalig ihre Einsetzung als Erbenvertreterin für bestimmte Verwaltungshandlungen betreffend die Liegenschaft C___ beantragt. Damit steht fest, dass der zuständige Gemeinderat B___ am 29. April 2016 bzw. 19. Mai 2016 zu Unrecht nicht auf deren Gesuch vom 21.