Die Behörde kann den Erbenvertreter generell mit der Nachlassverwaltung (als Generalerbenvertreter) einsetzen oder ihn nur mit der Vornahme einzelner Handlungen betrauen (als Spezialerbenvertreter). Der Erbenvertreter ist jedoch weder zur Erbteilung befugt noch hat er die Auflösung der Erbengemeinschaft zu beschleunigen (Urteil des Bundesgerichts 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 5.2.2; BK-Wolf, N. 162 zu Art. 602 ZGB).