H. Innert erstreckter Frist liess die Beschwerdeführerin (neu vertreten durch RA AA___) mit Eingabe vom 25. August 2016 eine Replik einreichen. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass es nicht zutreffe, dass die Zuständigkeit des Gemeinderats B___ mit dem Erbgang abgeschlossen sei. Bei der zuständigen Behörde nach Art. 602 Abs. 3 ZGB handle es sich um diejenige Behörde, welche aus dem letzten Wohnsitz des Erblassers resultiere, und dies sei der Gemeinderat B___. Ein Erbenvertreter sei für sämtliche Aufgaben zuständig, für die er rechtmässig eingesetzt worden sei, bis hin zum Liegenschaftverkauf und der partiellen Teilung.