Der Regierungsrat habe schon in früheren Entscheiden die Untätigkeit und Abschiebung der Verantwortung der vom Gesetz her zuständigen Behörde von B___ zum Schaden des Nachlasses geschützt und davon profitiert, dass sie damals finanziell und gesundheitsmässig nicht in der Lage gewesen sei, diese Entscheide innert Frist weiterzuziehen. Gemäss den regierungsrätlichen Behauptungen/Ausflüchten in Sachen Erbganglogik hätte der Gemeinderat B___ in der Vergangenheit wiederrechtlich und ohne jegliche gesetzliche Grundlage zwei Erbenvertretungen nach dem Tod des Vaters eingesetzt.