E. Mit Entscheid vom 31. Mai 2016 wies der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden die Rechtsverweigerungsbeschwerde ab. In seiner Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass er sich bereits im Rekursentscheid vom 11. Februar 2014 mit der strittigen Frage der Erteilung von „dringlichen Verwaltungsaufträgen“ durch den Gemeinderat zu befassen hatte. Damals habe er festgestellt, dass der Gemeinderat die Zuständigkeit für diese Anträge zu Recht verneint habe. Es sei keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, aufgrund derer der Gemeinderat verpflichtet oder berechtigt wäre, solche Anweisungen zu verfügen oder Aufträge zu erteilen.