Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 6. Juli 2017 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber T. Bienz Verfahren Nr. O4V 16 15 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: RA AA___ Vorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9100 Herisau Gemeinderat B___ Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde: Verweigerte Einsetzung als Erbenvertreterin zwecks Auf- tragserteilung zur gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheits- überprüfung und Instandstellung der elektrischen Installatio- nen in der Liegenschaft C___/TI Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Entscheid des Regierungsrates vom 31. Mai 2016 (Beweis 12) sei aufzuheben. a) A___ sei zu beauftragen, die gesetzlich vorgeschriebene Elektrischprüfung gemäss bundesrätlicher Verordnung 734.27 bei der AIL - Aziende industriali di Lugano sofort und fristgerecht zu organisieren. b) A___ sei zu beauftragen, allfällige Beanstandungen der AIL gemäss den gesetzli- chen Vorschriften sofort durch Organisation eines Elektrikers unter evtl. Einholen von Offerten beheben zu lassen. c) Die Rechnung der AIL sowie allfällige Reparaturrechnungen seien der Gemeinde B___ AR zuzustellen und vorläufig von dieser zu bezahlen. d) A___ stellt Rechnung z.Hd. der Erbengemeinschaft und wird mit Fr. 100.-- pro Stun- de zuzüglich Spesen entschädigt. Sollte die Rechnung nicht innert dreissig Tagen be- zahlt oder mit der Miete C___ verrechnet werden, ist sie als ordentlicher Verwaltungs- aufwand des Nachlasses geschuldet und gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB vor der effekti- ven Erbteilung/Auszahlung zuzüglich 5% Verzugszins an A___ zu bezahlen. 2. A___ sei von der Gemeinde B___ AR und /oder dem Staat z.Hd. UBS St. Gallen Konto 431.760 J1 A für die ganz erheblichen Umtriebe zu entschädigen: für die verlangte formelle Einreichung des Antrags mit Fr. 600.-- und für die durch Unterlassung der Be- handlung provozierte Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Fr. 700.-- sowie die nötig gewordene Beschwerde an das Obergericht mit Fr. 700.--, im Total von Fr. 2‘000.--.* 3. Eventualiter sei der Entscheid vom 31.05.2016 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz oder die Gemeinde B___ AR zurückzuweisen, um die oben beantragten Schritte anzuordnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde B___ AR und/oder des Staates. 5. Einem allfälligen Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. *Ausdrücklich vorbehalten bleiben zusätzliche Forderungen für jede weitere schriftliche Eingabe in dieser Angelegenheit an Behörden und Gerichte, Haftung für Umtriebe, Bussen, Schadenersatz etc., Verluste des Nachlasses sowie zusätzlich die allfälligen Forderungen eines Rechtsvertreters sollte ich mich gezwungen sehen, einen Rechts- vertreter zu beauftragen. Seite 2 b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Am XX.XX.2006 starb der seit dem 5. Mai 2000 verwitwete D___ in B___ (Appenzell Aus- serrhoden). Erbinnen sind dessen zwei Töchter, A___ und F___. Seit dem Jahre 2007 ist eine Erbteilungsklage von A___ beim Kreisgericht Rheintal in Altstätten hängig. Einen Streitpunkt bildet die sich im Nachlass befindende Liegenschaft in C___, Tessin. Daneben hat die Erbengemeinschaft Grundeigentum in G___ (Graubünden) und in H___ (Spanien). Der Gemeinderat B___ hat in der Vergangenheit zwei Erbenvertretungen für die Erbenge- meinschaft eingesetzt, welche das Mandat beide niedergelegt haben. B. Mit Eingabe vom 21. April 2016 stellte A___ beim Gemeinderat B___ ein Gesuch zuhanden der Gemeinderatssitzung vom 2. Mai 2016 mit folgenden Rechtsbegehren: a) A___ wird vom Gemeinderat B___ per Gemeinderatsschluss beauftragt, die gesetzlich vorgeschriebene Elektrischprüfung gemäss bundesrätlicher Verordnung 734.27 bei der AIL - Aziende industriali di Lugano sofort und fristgerecht zu organisieren. Allfällige Einsprachen vermögen die fristgerechte, gesetzlich vorgeschriebene Ausführung nicht zu verhindern. b) A___ wird vom Gemeinderat B___ per Gemeinderatsbeschluss beauftragt, allfällige Be- anstandungen der AIL gemäss den gesetzlichen Vorschriften sofort durch Organisation ei- nes Elektrikers unter evtl. Einholen von Offerten beheben zu lassen. Allfällige Einsprachen vermögen die fristgerechte, gesetzlich vorgeschriebene Ausführung nicht zu verhindern. c) Die Rechnung der AIL (ca. Fr. 200.--) sowie allfällige Reparaturrechnungen werden der Gemeinde B___ AR zugestellt. B___ AR steht es frei, die Rechnungen mit dem Tresorgeld direkt zu bezahlen oder die Beträge an A___ zur Barabgleichung vor Ort zu überweisen. Der Gemeinderat beschliesst die Art der Rechnungsbegleichung. d) A___ stellt Rechnung z.Hd. der Erbengemeinschaft und wird mit Fr. 100.-- pro Stunde zuzüglich Spesen entschädigt. Sollte die Rechnung nicht innert dreissig Tagen bezahlt oder mit der Miete C___ verrechnet werden, ist sie als ordentlicher Verwaltungsaufwand des Nachlasses geschuldet und gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB vor der effektiven Erbtei- lung/Auszahlung zuzüglich 5% Verzugszins an A___ zu bezahlen. Seite 3 C. Mit Schreiben vom 29. April 2016 teilte der Gemeinderat B___ A___ mit, dass er nicht auf ihre Anträge eingehen könne, da das Verfahren beim Kantonalen Obergericht von Appen- zell Ausserrhoden hängig sei. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 an A___ hielt der Gemein- derat B___ erneut fest, dass er nicht auf ihre Anträge eintreten könne, da er nicht zuständig sei. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 erhob A___ Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Regie- rungsrat von Appenzell Ausserrhoden. Sie beantragte, dass der Regierungsrat aufgrund der Dringlichkeit anstelle der Gemeinde B___ über ihre Anträge vom 21. April 2016 ent- scheide. Eventualiter weise der Regierungsrat die Gemeinde B___ an, ihre Anträge unver- züglich zu behandeln, sofern die fristgerechte gesetzliche Sicherheitsüberprüfung der elektrischen Installationen noch gewährleistet werden könne. Alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der Gemeinde B___. Zudem sei sie von der Gemeinde B___ für die verlangte formelle Einreichung des Antrags mit Fr. 600.00 und für die durch die Unter- lassung der Behandlung provozierte Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Fr. 700.00 für die ganz erheblichen Umtriebe zu entschädigen. E. Mit Entscheid vom 31. Mai 2016 wies der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden die Rechtsverweigerungsbeschwerde ab. In seiner Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass er sich bereits im Rekursentscheid vom 11. Februar 2014 mit der strittigen Frage der Erteilung von „dringlichen Verwaltungsaufträgen“ durch den Gemeinderat zu befassen hat- te. Damals habe er festgestellt, dass der Gemeinderat die Zuständigkeit für diese Anträge zu Recht verneint habe. Es sei keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, aufgrund derer der Gemeinderat verpflichtet oder berechtigt wäre, solche Anweisungen zu verfügen oder Auf- träge zu erteilen. Dieser habe, wenn er gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB eine Erbenvertretung einsetze, über diese eine beschränkte Aufsichtspflicht. Vorliegend bestehe weder im Bun- desrecht noch im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage, die dem Gemeinderat B___ AR eine Zuständigkeit mit Blick auf die Anträge der Beschwerdeführerin zuweise. Im Übrigen habe der Regierungsrat im Rekursentscheid vom 28. April 2015 darauf hingewie- sen, dass es Sache des Gerichts sei, bei dem die Erbteilungsklage hängig sei, die Erbtei- lung durchzuführen und allfällige vorsorgliche Massnahmen für den Nachlass anzuordnen, soweit sich solche als notwendig erwiesen. Seite 4 F. Gegen diesen Entscheid erhob A___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. Juni 2016 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden und stellte die ein- gangs erwähnten Begehren. In ihrer Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Erbengemeinschaft seit 2006 handlungsunfähig sei, weil die Erbin F___ seit jeher die Mitarbeit verweigere. Auch als Mieterin der Liegenschaft C___ sei die Beschwerdeführerin nicht befugt, für die Erbengemeinschaft als Eigentümerin rechtskräftig zu handeln. F___ verhindere seit einem Jahr die gesetzliche Sicherheitsüberprüfung der Nachlassliegen- schaft C___. Das hängige Verfahren vor dem Obergericht beziehe sich nur auf die spani- sche Nachlassliegenschaft. Wider besseres Wissen schütze der Regierungsrat in seinem Entscheid die Abschiebung der amtlichen Pflichten und Verantwortung. Handlungsfähigkeit in Erbengemeinschaften könne nicht per Gerichtsentscheid hergestellt werden. Erbenver- treter würden im Kanton Appenzell Ausserrhoden vom Gemeinderat B___ eingesetzt und/oder beauftragt/ernannt. Dies sei eine amtliche Aufgabe, die nicht abgeschoben wer- den könne. Die im angefochtenen Entscheid erwähnten Rekurse hätten völlig andere Be- gebenheiten betroffen und nichts mit der Sicherheitsprüfung der Nachlassliegenschaft C___ zu tun. Im Schreiben vom 29. April 2016 sei durch die Gemeinde B___ mit Absicht eine falsche Rechtsmittelbelehrung erfolgt, wie bereits in früheren Fällen, was nicht mit ei- nem fairen Verfahren und Verfassungsgarantien sowie dem Recht auf Beschwerde gemäss EMRK vereinbar sei. Der Regierungsrat habe schon in früheren Entscheiden die Untätigkeit und Abschiebung der Verantwortung der vom Gesetz her zuständigen Behörde von B___ zum Schaden des Nachlasses geschützt und davon profitiert, dass sie damals finanziell und gesundheitsmäs- sig nicht in der Lage gewesen sei, diese Entscheide innert Frist weiterzuziehen. Gemäss den regierungsrätlichen Behauptungen/Ausflüchten in Sachen Erbganglogik hätte der Ge- meinderat B___ in der Vergangenheit wiederrechtlich und ohne jegliche gesetzliche Grund- lage zwei Erbenvertretungen nach dem Tod des Vaters eingesetzt. Für die Einsetzung ei- nes Erbenvertreters sei nur das Vorhandensein einer Erbengemeinschaft Voraussetzung sowie die Handlungsunfähigkeit gegen aussen. Welcher Art die Aufgaben gegen aussen seien, welche durch die Handlungsunfähigkeit verhindert würden, sei nicht relevant, da die Aufgaben für die Erbenvertreter definiert werden müssten und diese dann genau für dieje- nigen klar definierten Aufgaben zuständig seien, wofür sie eingesetzt worden seien. Ge- mäss Art. 86 EG zum ZGB sei die Erbteilungskommission/der Gemeinderat zuständig, in ihrem Fall seit dem Jahr 2000. Die Rechtslage sei somit klar und der Entscheid des Regie- rungsrates aufzuheben. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 habe das Kreisgericht Rheintal seine Zuständigkeit verneint. Die Handlungsfähigkeit in Erbengemeinschaften könne im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht durch Gerichtsentscheid hergestellt werden. Die Erb- teilungskommission/Gemeinderat B___ sei die einzige vom Gesetz her zuständige Behörde Seite 5 für die Einsetzung einer Erbenvertretung nach Art. 602 Abs. 3 ZGB gemäss rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Januar 2012. Dementsprechend sei diese zuständig und befugt, konkrete Aufträge im Nachlass zu vergeben, zumal es sich um die Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Anforderungen gemäss bundesrätlicher Verordnung 734.27 (El. Sicherheitskontrolle) für den Nachlass handle. Sie sei finanziell nicht in der Lage, die Gratiserbschaftsverwaltung im Frondienst (in der Schweiz gemäss EMRK verboten) für die Erbengemeinschaft zu erledigen wie auch kein Dritter (dieser verlange gemäss Tarif das 3-4fache) jemals eine Gratiserbschaftsverwaltung für den Nachlass durchführen werde. Auch sei es ihr finanziell unmöglich, dem Nachlass Geld vorzuschiessen. Der Nachlass schulde ihr noch grössere Geldbeträge und verfüge seit dem Ausscheiden des Erbenvertreters J___ nicht über genügend flüssige Mittel, da die Miterbin F___ sowohl die Aufnahme einer Hypothek wie auch ein Darlehen verweigere. Bei der Gemeinde B___ befinde sich noch Nachlassgeld im Tresor. Die Angelegenheit der elektrischen Sicherheitsüberprüfung hätte mit kleinstem Aufwand von allen Seiten speditiv erledigt werden könne, wenn die Gemeinde B___ dazu Hand geboten hätte, anstatt ein Ge- richtsverfahren zu provozieren. G. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 liess sich der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz), vertreten durch das Departement Inneres und Sicherheit, zur Beschwerde vernehmen, mit dem Antrag, diese abzuweisen. Dabei wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen. H. Innert erstreckter Frist liess die Beschwerdeführerin (neu vertreten durch RA AA___) mit Eingabe vom 25. August 2016 eine Replik einreichen. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass es nicht zutreffe, dass die Zuständigkeit des Gemeinderats B___ mit dem Erbgang abgeschlossen sei. Bei der zuständigen Behörde nach Art. 602 Abs. 3 ZGB handle es sich um diejenige Behörde, welche aus dem letzten Wohnsitz des Erblassers resultiere, und dies sei der Gemeinderat B___. Ein Erbenvertreter sei für sämtliche Aufgaben zuständig, für die er rechtmässig eingesetzt worden sei, bis hin zum Liegenschaftverkauf und der par- tiellen Teilung. Im vorliegenden Fall gehe es um eine reine Verwaltungshandlung, welche im Übrigen zweifellos im Interesse des gesamten Nachlasses stehe. Der elektrische Si- cherheitsnachweis sei eine gesetzliche Notwendigkeit und für den weiteren Bezug elektri- scher Energie und zur Vermeidung von Nachteilen für den Nachlass unumgänglich. Dies zeige eindeutig, dass die Eigentumswohnung in C___ ohne elektrische Energie nicht nur erheblich an Wert einbüssen würde, sondern auch nicht mehr genutzt oder verkauft werden könnte. Es müsse dem einzelnen Erben erlaubt sein, das (Gesamt)-Eigentum, für welches er hafte, mit allen Mitteln zu schützen. Da der aktuelle Antrag der Beschwerdeführerin Seite 6 Zweifels ohne mit „Verwalten“ und nichts mit der Erbteilung zu tun habe, sei nicht der Tei- lungsrichter zuständig. Weil es sich um zwei verschiedene Verfahren handle, habe der Gemeinderat B___ zu Unrecht keinen Entscheid mit Verweis auf das Verfahren vor dem Obergericht betreffend spanischer Liegenschaft erlassen. Sie würden auch auf die jüngst eingetroffene Mahnung verweisen. Im Weiteren stelle die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. Juli 2016 lediglich eine Wiedergabe in indirekter Rede dar und verweise auf den angefochtenen Entscheid resp. auf frühere Entscheide, was unzulässig sei. Schon aus die- sem Grund sei die Beschwerde gutzuheissen. I. Nachdem die Vorinstanz stillschweigend auf eine Duplik verzichtet hatte, liess die Be- schwerdeführerin am 13. April 2017 und 18. April 2017 nachträgliche Eingaben einreichen, wobei sie darauf hinwies, dass die Aziende Industriali di Lugano (AIL) SA mit Schreiben vom 10. April 2017 eine zweite und letzte Mahnung versandt habe. Bei einem erneuten un- benützten Ablauf der Frist werde angedroht, die Angelegenheit ans Eidgenössische Stark- strominspektorat weiterzuleiten, welches dann einerseits eine Busse, andererseits die Ab- schaltung des Stroms verfügen werde. J. Auf die Eröffnung des Urteildispositivs hin beantragten sowohl die Vorinstanz als auch der Gemeinderat B___ eine Begründung des Urteils. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) nach Art. 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) und Art. 45 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, bGS 151.11) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 31. Mai 2016 zuständig ist. Weil zur Bestellung des Erbenvertreters im Kanton Appenzell Ausserrhoden eine Ver- waltungsbehörde zuständig ist, richtet sich das Verfahren nach kantonalem öffentlichen Recht (Berner Kommentar, Stephan Wolf, N. 148 zu Art. 602 ZGB). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Als Mitglied der Erbengemeinschaft D___ und E___ selig ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung des an sie gerichteten negativen Rekursent- scheides legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Nicht einzu- treten ist auf die Beschwerde jedoch, soweit sich nachfolgend ergibt, dass der Gemeinderat Seite 7 B___ die Begehren der Beschwerdeführerin vom 21. April 2016 hätte behandeln müssen. Darauf wird weiter unten zurückzukommen sein. 2. 2.1 Gemäss Art. 602 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Tei- lung der Erbschaft eine Vertretung bestellen. Nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 EG zum ZGB bildet die (allfällige) Bestellung eines Erbenvertreters eine Obliegenheit des Gemeinderats. Die Behörde kann den Erbenvertreter generell mit der Nachlassverwaltung (als Generalerben- vertreter) einsetzen oder ihn nur mit der Vornahme einzelner Handlungen betrauen (als Spezialerbenvertreter). Der Erbenvertreter ist jedoch weder zur Erbteilung befugt noch hat er die Auflösung der Erbengemeinschaft zu beschleunigen (Urteil des Bundesgerichts 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 5.2.2; BK-Wolf, N. 162 zu Art. 602 ZGB). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat den Gemeinderat B___ mit Eingabe vom 21. April 2016 er- sucht, sie zur Vornahme einzelner Handlungen in Bezug auf die Liegenschaft in C___ zu beauftragen bzw. zu ermächtigen. Konkret geht es dabei um die Sicherheitsüberprüfung der elektrischen Installationen und die Einreichung des Sicherheitsnachweises, d.h. um spezifische Verwaltungshandlungen für ein bestimmtes Nachlassaktivum, wofür grundsätz- lich die Einsetzung eines Spezialerbenvertreters möglich wäre. Durch den Verweis auf Art. 602 Abs. 3 ZGB hat die Beschwerdeführerin im erwähnten Gesuch klar zum Ausdruck ge- bracht, dass es ihr bei ihren Anträgen konkret um ihre Einsetzung als Erbenvertreterin für diese Verwaltungshandlungen ging, für deren allfällige Anordnung gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 EG zum ZGB der Gemeinderat erstinstanzlich zuständig ist. Dass die entsprechen- den Begehren seinen Zuständigkeitsbereich tangieren, war für den Gemeinderat daher durchaus erkennbar, zumal dieser bereits in der Vergangenheit Erbenvertreter für dieselbe Erbengemeinschaft eingesetzt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zu diesem Zeitpunkt beim Obergericht bereits eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Einsetzung einer Erbenvertretung hängig war, welche mit Urteil vom 24. November 2016 abgewiesen wurde (Verfahren Nr. O4V 15 11). Der Gemeinderat B___ schien dabei näm- lich offensichtlich verkannt zu haben, dass im Verfahren O4V 15 11 eine von der Be- schwerdeführerin spezifisch auf die Verschreibung der Liegenschaft in Spanien zugeschnit- tene Erbenvertretung (jedoch keine Generalerbenvertretung) umstritten war. Die Liegen- schaft in C___ bzw. die Sicherheitsüberprüfung der elektrischen Installationen bildete hin- gegen nicht Gegenstand jenes Verfahrens. Die Beschwerdeführerin hat am 21. April 2016 erstmalig ihre Einsetzung als Erbenvertreterin für bestimmte Verwaltungshandlungen be- treffend die Liegenschaft C___ beantragt. Damit steht fest, dass der zuständige Gemeinde- rat B___ am 29. April 2016 bzw. 19. Mai 2016 zu Unrecht nicht auf deren Gesuch vom 21. Seite 8 April 2016 eingetreten ist und dieser das Gesuch hätte behandeln müssen. Im Folgenden gilt es zu prüfen, wie die Schreiben des Gemeinderats vom 29. April 2016 bzw. 19. Mai 2016 zu qualifizieren sind. 3. 3.1 Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 137 II 409 E. 6.1.; 121 II 473 E. 2a). Eine Verwaltungshandlung ist somit als Verfügung zu qualifizieren, wenn sie diese Strukturelemente aufweist. Nach Lehre und Rechtsprechung kann auch eine Verfügung vorliegen, wenn sie nicht als solche bezeichnet wird oder wenn eine Rechtsmittelbelehrung fehlt (Urteil C-237/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2014 E. 4.2). Massgebend ist ein materieller Verfügungsbegriff (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. Zürich 2016, Rn 872). Gemäss Art. 30 Abs. 1 VRPG und Art. 45 Abs. 1 GG kann unter Vorbehalt abweichender Regelungen gegen Verfügungen des Ge- meinderats Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Aus einer unrichtigen Rechtsmit- telbelehrung dürfen der betroffenen Person keine Nachteile erwachsen. Ist die Rechtsmit- telbelehrung bei einer weiterziehbaren Verfügung unterblieben, so ist die Einreichung des Rechtsmittels innert zwei Monaten seit Zustellung der Verfügung zulässig (Art. 34 Abs. 1 und 2 VRPG). Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur zulässig, sofern kein ordentli- ches Rechtsmittel gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 VRPG). 3.2 Der Gemeinderat B___ hat mit Schreiben vom 29. April 2016 und 19. Mai 2016 als hoheitli- che Behörde festgestellt, dass die Begehren der Beschwerdeführerin nicht in seinen Zu- ständigkeitsbereich fallen. Beide Schreiben sind je von der Gemeindepräsidentin und vom Gemeindeschreiber unterzeichnet und tragen den Briefkopf der Gemeinde. Zumindest im Schreiben vom 19. Mai 2016 wurde die Zuständigkeit seitens des Gemeinderats B___ aus- drücklich verneint und daraus abgeleitet, es könne nicht auf die Begehren der Beschwerde- führerin eingetreten werden. Dies bedeutet, dass damit im materiellen Sinn eine negative Verfügung eröffnet wurde, auch wenn der Gemeinderat lediglich (fälschlicherweise) seine Unzuständigkeit festgestellt hat. Ausgehend vom materiellen Verfügungsbegriff handelt es sich beim Schreiben vom 19. Mai 2016 trotz fehlender Bezeichnung um eine Nichteintre- tens-Verfügung, bei welcher das Fehlen der nach Art. 18 VRPG erforderlichen Rechtsmit- telbelehrung bloss als Form- und Eröffnungsfehler zu qualifizieren ist (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, a.a.O). Als förmliches Anfechtungsobjekt hätte diese Nichteintretens- Verfügung gemäss Art. 30 Abs. 1 VRPG mittels Rekurs an den Regierungsrat weitergezo- gen werden können, weshalb keine formelle Rechtsverweigerung vorlag. Eine Rechtsver- weigerungsbeschwerde war daher aufgrund von deren Subsidiarität im vorliegenden Fall Seite 9 ausgeschlossen. Aus dem Fehlen oder der Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen durfte (BGE 129 II 125 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat sich erst im Verlauf des Schriftenwechsels vor dem Obergericht anwaltlich vertreten lassen, weshalb ihr als Lai- in nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte den Verfügungscharakter des Schreibens vom 19. Mai 2016 erkennen und dagegen Rekurs erheben müssen. Dies gilt umso mehr, als dass ihr wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung eine Frist von zwei Monaten zur Re- kurserhebung offen gestanden wäre und sie diese Frist mit ihrer Eingabe vom 19. Mai 2016 offensichtlich eingehalten hat. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. Mai 2016 an die Vorinstanz und vom 30. Juni 2016 an das Obergericht sind demzufolge als Rekurs und Beschwerde umzudeuten, denn nur so entsteht der Beschwerdeführerin durch das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil. Demzufolge hätte die Vorinstanz nicht eine for- melle Rechtsverweigerung, sondern korrekterweise die Anfechtung einer Nichteintretens- Verfügung behandeln müssen. Der Gemeinderat B___ dagegen wäre verpflichtet gewesen, zuständigkeitshalber auf die Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten und diese zu behandeln. 3.3 In Anbetracht dieser Umstände bleibt nichts anderes übrig, als die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 31. Mai 2016 und des Nichteintretens- Entscheids des Gemeinderats B___ vom 19. Mai 2016 zur materiellen Behandlung an den Gemeinderat B___ zurückzuweisen. Auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin, na- mentlich die beantragte direkte Beauftragung als Spezialerbenvertreterin durch das Ober- gericht kann jedoch nicht eingetreten werden, da das Obergericht ansonsten in den erstin- stanzlichen Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats B___ eingreifen würde. Das Gericht erlaubt sich diesbezüglich jedoch den Hinweis, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung im Falle von Dringlichkeit bzw. des Vorliegens von Gefahr im Verzug jeder Mit- erbe allein zur Wahrung der Interessen des Nachlasses oder zur Erhaltung von Erbschafts- objekten handeln kann. Ein dringlicher Fall liegt vor, wenn das Interesse der Erbengemein- schaft ein rasches Vorgehen erfordert, was bei Unterhaltsarbeiten an einer Liegenschaft der Fall sein kann, die unaufschiebbar sind, wenn der Eintritt eines Gebäudeschadens ab- gewehrt werden soll (BK-Wolf, N. 91 zu Art. 602 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bei der erforderlichen Behandlung der Begehren der Beschwerdeführerin könnte der Gemeinderat bei gegebener Dringlichkeit die Alleinvertretung vorfrageweise in seine Überlegungen miteinbeziehen. Angesichts einer drohenden Busse durch das Stark- strominspektorat und der drohenden Unterbrechung der Stromversorgung für die betreffen- de Wohnung könnten hier solche Verhältnisse durchaus vorliegen. Wäre die Dringlichkeit zu bejahen, könnte die Beschwerdeführerin, welche offenbar gleichzeitig Mieterin der Lie- genschaft in C___ ist, ohne vorhergehende Einsetzung eines Erbenvertreters die Durchfüh- Seite 10 rung der Sicherheitsüberprüfung veranlassen und die Kosten eventuell mit ihrem Mietzins verrechnen. Ob tatsächlich Dringlichkeit besteht, hätte aber im Streitfall der Zivilrichter zu entscheiden. 4. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Nach Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Oberge- richt gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der Rückweisung grossteils obsiegt, werden ihr keine Kosten auferlegt. Bezüglich der Vorinstanz und der Gemeinde wird in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf eine Kostenerhebung verzich- tet. 6. 6.1 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Die Entschädigung setzt sich zu- sammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Ver- fahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Inner- halb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den beson- deren Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühun- gen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfra- gen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen er- scheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in de- nen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfang- reiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. 6.2 Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2‘920.90 ein- gereicht. Zu berücksichtigen ist, dass dieser das Mandat erst vor der anstehenden Replik Seite 11 übernommen hat. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Hono- rar aus dem unteren Bereich der Honorarpauschalen (Fr. 1‘000.-- bis Fr. 4‘000.--) in der Höhe von Fr. 2‘200.--, was auch dem angegebenen Zeitaufwand von total 11 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- gemäss Art. 19 Abs. 1 AT entspricht. Hinzu kommen die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 104.55 sowie die Mehrwertsteuer von 8%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 2‘488.90 führt. Entsprechend der je fehlerhaften Beurteilung wird die Parteientschädigung zur Hälfte dem Kanton und zur Hälfte der Ge- meinde B___ auferlegt. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren, in welchem sie noch nicht anwaltlich vertreten war und die noch selbst eingereichte Beschwerde für die als ganz erheblich bezeichneten Umtriebe eine Entschädigung von Fr. 2‘000.-- verlangt, gilt es fest- zuhalten, dass im VRPG keine Umtriebsentschädigung vorgesehen ist. Der Beschwerde- führerin ist jedoch für Porti, Kopien und Kommunikation im Beschwerdeverfahren ein Kos- ten- und Auslagenersatz zuzusprechen. Praxisgemäss wird dafür ein Pauschalbetrag zu- gesprochen, welcher im vorliegenden Fall auf Fr. 150.-- festgesetzt wird. Aufgrund des Nichteintretens auf die übrigen Anträge und des Umstands, dass erstinstanzlicher Partei- aufwand nicht entschädigt wird (Art. 24 Abs. 3 lit. c VRPG) wird auf die Zusprechung eins Auslagenersatzes für die vorinstanzlichen Verfahren verzichtet. Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird insofern gutgeheissen, als der vorinstanzliche Entscheid und der Nichteintretensentscheid des Gemeinderates aufgehoben werden und die Sache zu neuem Entscheid an den zur Behandlung der Streitsache zuständigen Gemeinderat B___ zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Soweit die Beschwerdeführerin das Verfahren bei der Vorinstanz und teilweise auch vor Obergericht selber geführt hat, wird ihr pauschal ein Kostenersatz von Fr. 150.-- für das Beschwerdeverfahren zugesprochen, welcher je zur Hälfte der Vorinstanz und dem Ge- meinderat B___ auferlegt wird. Soweit die Beschwerdeführerin vor Obergericht anwaltlich vertreten war, wird ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'488.90 zugesprochen (Barausla- gen und Mehrwertsteuer inbegriffen), welche ihr ebenfalls je zur Hälfte von der Vorinstanz und vom Gemeinderat B___ zu erbringen ist. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesge- richt, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufe- nen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz und den Gemein- derat B___. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Toni Bienz versandt am: 02.11.17 Seite 13