D. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 13. Juni 2016 mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren vernehmen. Die Baubewilligungskommission B___, vertreten durch RA BB___, hat mit Schreiben vom 6. Juli 2016 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Von den ehemaligen Rekurrenten C1___ und C2___ (im Folgenden: Beschwerdegegner) ist keine Stellungnahme eingegangen. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 5. September 2016 replizieren und damit stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Desgleichen gilt für die übrigen Parteien, welche ihrerseits keine Dupliken einreichten.