Das Gebäude verfüge über keinen Estrich und nur über einen kleinen Keller, weshalb es aus praktischen Gründen sehr wahrscheinlich sei, dass der als Einstellraum bezeichnete Raum als Einstellraum benutzt werde. Zudem weise das Gebäude auch mit einem Kinderzimmer weniger immer noch genügend Räume für sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers auf. Und schliesslich sei die in den Bauakten angegebene Nutzung ohnehin verbindlich und müsse eingehalten werden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt, zumal verglichen mit dem Vorgängerprojekt auch bauliche Veränderungen (Kellereingang) vorgenommen worden seien.