der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner je über deren Anwälte, die Vorinstanz, den Gemeinderat B___ sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse (im Dispositiv). Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Toni Bienz versandt am: 15.01.19 Seite 32