3.1 Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- zu entrichten (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), für die sie solidarisch haften. 3.2 Die Ziff. 5 des Rekursentscheides wird insofern aufgehoben, als die Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- neu zugunsten der Beschwerdeführerin und - unter solidarischer Haftbarkeit - zulasten der Beschwerdegegner 1 und 2 zugesprochen wird. 4. Das Begehren der Beschwerdegegner um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.