2.1 Den Beschwerdegegner 1 und 2 wird eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.-- auferlegt, für die sie solidarisch haften. Seite 31 2.2 Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten. 2.3 Die Ziff. 4 des Rekursentscheides wird insofern aufgehoben, als damit die Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- neu den Beschwerdegegnern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt wird. Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegnern den bei ihr erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- anzurechnen.