Dem Gericht erscheint im Rahmen von Art. 15 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) für das Beschwerdeverfahren zunächst mit doppeltem Schriftenwechsel, einem separaten Verfahren betreffend vorsorglicher Massnahmen, einem Augenschein und anschliessend mehreren Schriftenwechsel dazu eine Entschädigung von Fr. 8'000.-- als angemessen (Barauslagen und 8.0% MWSt. inbegriffen). Diese Entschädigung ist der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegner 1 und 2 zu erbringen, für welche diese solidarisch haften.