6. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Ausgangsgemäss ist dem Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführerin zu entsprechen, wogegen das Entschädigungsbegehren der Beschwerdegegner abzuweisen ist.