5.3 In Anwendung von Art. 56 Abs. 3 VRPG ist auch die von der Vorinstanz verlegte Staatsgebühr dem Ausgang entsprechend neu zu verlegen. Die Ziff. 4 des Rekursentscheides ist deshalb insofern aufzuheben, als die damit erhobene Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- neu den Beschwerdegegner 1 und 2 aufzuerlegen ist, und zwar ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit. Die Vorinstanz ist ferner anzuweisen, ihnen den von ihr erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- anzurechnen.