5.2 Hingegen ist den beiden Beschwerdegegner (1 und 2) in Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, da diese mit ihren Begehren entweder nicht durchdringen oder es kann darauf nicht eingetreten werden. Eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.-- erscheint für das durch mehrfache Schriftenwechsel und einen Augenschein