4.2 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Anzumerken bleibt, dass auf die umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner zum 1913 und auch später nicht als Last eingetragenen Fahrrecht nach dem Gesagten nicht näher einzugehen ist, ausser der unbestrittenen Feststellung, dass die während Jahren geduldete Zufahrt von Westen her durch die bloss unvollständige Begründung dieses Fahrrechts rechtlich nie zugunsten der Parzelle 001 Bestand hatte und hat. Da auf Parzelle 001 öffentlich-rechtlich derzeit keine Wegnot im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit.