67 StrG von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob formell ein Gesuch um Einräumung von Fahr- und Wegrechten nach dieser Bestimmung vorliegt, und wer - gegebenenfalls - nach Strassengesetz ein solches Gesuch erstinstanzlich hätte behandeln müssen, zumal mit der Zufahrt ab der D___strasse nicht eine Gemeinde-, sondern eine Flurgenossenschaftsstrasse Gesuchsgegenstand bildet.