Seite 29 verzeichnet ist, und mangels öffentlicher Widmung zum Gemeingebrauch gemäss Art. 1 Abs. 1 und 3 StrG nun auch nicht dem Strassengesetz, sondern (einzig) dem Baugesetz untersteht. Die Beschwerdegegner können deshalb aus Art. 67 StrG von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten.