66 Abs. 1 BauG Gegenstand des Verfahrens, nicht aber ein Gesuch gemäss Art. 67 Abs. 6 StrG. Die Beschwerdegegner beschränken sich ihrerseits darauf, diese Rechtsauffassung ohne substantiierte Begründung zu bestreiten und beantragen, es sei ihnen eventualiter gestützt auf diese Bestimmung das notwendige Fahr- und Wegrecht einzuräumen. Auf dieses Eventualbegehren der Beschwerdegegner ist nicht einzutreten, weil die D___strasse (inklusive die obere D___strasse) im neuen Strassenverzeichnis der Gemeinde B___ nicht