1 Abs. 1 RPG). Damit nicht zu vereinbaren wäre insbesondere, dass die mit dem strittigen Mitbenutzungsrecht zu belastende Beschwerdeführerin, welche ihre Hauptzufahrt und ihre Abstellplätze für Motorfahrzeuge derzeit auch im Süden hat und ihre beiden Parzellen 002 und 003 im Norden teilweise bereits einem anderen, in der Wohnzone aber durchaus zonenkonformen Zweck zugeführt hat (Sitz- und Kinderspielplatz), durch das Gewähren der strittigen Mitbenutzung veranlasst sein könnte, dafür anderweitig Boden in Anspruch zu nehmen.