Das Wohnhaus auf Parzelle 001 ist über die bestehende D___strasse und den Zugang von Süden her hinreichend erschlossen (Art. 95 Abs. 3 BauG). Dies gilt auch für dessen Umnutzung als Atelier und für Pflegezwecke, da die dafür allenfalls noch erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge längs der D___strasse auf eigenem Grund erstellt und im Kreisverkehr in zweckmässiger und zumutbarer Weise angefahren werden können; auch ist die Parkbucht über den bestehenden Treppenzugang in zumutbarer Distanz zum Wohnaus erreichbar.